Pflegeservice Bayern
Ein Beratungsangebot der
gesetzlichen Pflegekassen in Bayern

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Corona-Regelungen: Was weiterhin Bestand hat

Coronainfektionen verschwinden langsam aber sicher aus dem öffentlichen Fokus. Nichts desto trotz haben manche Regelungen zum Infektionsschutz nach wie vor Bestand. Welche das sind lesen Sie hier.

04_Richtlinien

Verlängert bis zum 30.04.2023:

  • Ambulante Pflegesachleistungsbeträge und der Entlastungsbetrag können nach vorheriger Absprache mit der Pflegekasse erstattet werden, wenn die ambulante Versorgung durch den bisherigen Pflegedienst nicht sichergestellt werden kann. Die Versorgung darf in diesem Fall auch durch andere Leistungserbringer als einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Die Erstattung der Kosten für nicht zugelassene Leistungserbringer oder andere Personen darf nach § 36 SGB XI für bis zu drei Monate erfolgen.

 

  • Beschäftigte können der Arbeit aufgrund einer aufgetretenen akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage (statt regulär bis zu zehn Arbeitstage) fernbleiben; damit einhergehend haben sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage.

 

  • Darüber hinaus können Pflegezeiten nach dem Pflege-und Familienpflegezeitgesetz flexibler gestaltet werden. Aktuell besteht eine kürzere Ankündigungsfrist bei der Familienpflegezeit (zehn Arbeitstage statt acht Wochen). Auch ist es zum Beispiel möglich, diese Freistellungen per E-Mail statt in Papierform beim Arbeitgeber anzukündigen. Ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Freistellungen ist nicht erforderlich.

 

Verlängert bis Juni 2024:

  • Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält und ausschließlich das Pflegegeld nutzt, ohne einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, muss halb- bzw. vierteljährlich eine Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Sofern die pflegebedürftige Person dies wünscht, kann jede zweite Beratung auch per Videogespräch erfolgen.

 

Ohne Angabe einer zeitlichen Frist:

  • Bei Besuchen in der Klinik bzw. teil-oder vollstationären Pflegeeinrichtungen besteht nach dem bayerischen Infektionsschutzgesetz, nach wie vor die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske. Außerdem ist vor Betreten einer medizinischen bzw. pflegerischen Einrichtung ein Schnelltest durchzuführen.

 

 

Wir vom Pflegeservice Bayern sind die bayernweite Informations- und Anlaufstelle für alle gesetzlich Versicherten zu Fragen rund um das Thema Pflege. Als unabhängige und kostenfreie Beratungsstelle stehen wir Ihnen von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung und beantworten gerne all Ihre Fragen – auch zu den Corona-Sonderregelungen.



(01.02.2023) Pflegeservice-Bayern

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